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später einen Backenstreich erhielt

  • 1 manumissio

    manūmissio, ōnis, f. (manumitto), I) die Entlassung aus seiner Gewalt, die Freilassung eines Sklaven, Cic. Cael. 69, u. zwar: a) iusta, geschah auf dreierlei Art (s. Cic. top. 10): α) durch den census, wenn der Herr den Freizulassenden als civis in die zensorischen Listen eintragen und im Lustrum bestätigen ließ. – β) förmlich auf dem Forum vor einer Magistratsperson (dem Prätor usw.) per vindictam, indem der Sklave einen Schlag aufs Haupt mit dem Stäbchen (vindicta), später einen Backenstreich erhielt – γ) durch Testament – b) non iusta, die geringer war, geschah auf fünferlei Art: α) inter amicos, d.i. wenn der Herr im Beisein von fünf Zeugen mündlich den Sklaven für frei erklärte (vgl. Sen. de vit. beat. 24, 3. Plin. ep. 7, 16, 4). – β) wenn der Sklave abwesend war, per epistulam, d.i. durch einen Brief an den Sklaven, der von fünf Zeugen unterschrieben sein mußte. – γ) dadurch, daß ihn der Herr mit zur Tafel zog. – δ) adoptione, und zwar durch deutliche Willenserklärung des eigenen Herrn oder fremden Adoptivvaters. – ε) auf dem Sterbebette des Sklaven od. des Herrn. Vgl. Mommsen Staatsrecht 3, 58 u. 421 f. Sohm Institutionen S. 187 ff. (Aufl. 13). Blümner Privataltertümer S. 297 ff. – II) übtr., Erlaß der Strafe, Verzeihung, Sen. de clem. 1, 3, 1.

    lateinisch-deutsches > manumissio

  • 2 manumissio

    manūmissio, ōnis, f. (manumitto), I) die Entlassung aus seiner Gewalt, die Freilassung eines Sklaven, Cic. Cael. 69, u. zwar: a) iusta, geschah auf dreierlei Art (s. Cic. top. 10): α) durch den census, wenn der Herr den Freizulassenden als civis in die zensorischen Listen eintragen und im Lustrum bestätigen ließ. – β) förmlich auf dem Forum vor einer Magistratsperson (dem Prätor usw.) per vindictam, indem der Sklave einen Schlag aufs Haupt mit dem Stäbchen (vindicta), später einen Backenstreich erhielt – γ) durch Testament – b) non iusta, die geringer war, geschah auf fünferlei Art: α) inter amicos, d.i. wenn der Herr im Beisein von fünf Zeugen mündlich den Sklaven für frei erklärte (vgl. Sen. de vit. beat. 24, 3. Plin. ep. 7, 16, 4). – β) wenn der Sklave abwesend war, per epistulam, d.i. durch einen Brief an den Sklaven, der von fünf Zeugen unterschrieben sein mußte. – γ) dadurch, daß ihn der Herr mit zur Tafel zog. – δ) adoptione, und zwar durch deutliche Willenserklärung des eigenen Herrn oder fremden Adoptivvaters. – ε) auf dem Sterbebette des Sklaven od. des Herrn. Vgl. Mommsen Staatsrecht 3, 58 u. 421 f. Sohm Institutionen S. 187 ff. (Aufl. 13). Blümner Privataltertümer S. 297 ff. – II) übtr., Erlaß der Strafe, Verzeihung, Sen. de clem. 1, 3, 1.

    Ausführliches Lateinisch-deutsches Handwörterbuch > manumissio

См. также в других словарях:

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